Zu den Anforderungen an ein unabwendbares Ereignis im Rahmen eines Verkehrsunfalls

Landgericht Münster, Urteil vom 06.05.2008 – 4 O 195/07

Zu den Anforderungen an ein unabwendbares Ereignis im Rahmen eines Verkehrsunfalls

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 438,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Klage in Höhe von 1.041,14 € erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Am Abend des 07.12.2006 stellte die Klägerin ihren PKW, amtliches Kennzeichen ######, zunächst auf dem Parkplatz des H in der innerorts gelegenen T4 in X ab und ging dort einkaufen. Anschließend verließ sie den Parkplatz und befuhr gegen 19:17 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h die T4 stadtauswärts in Richtung T2. Streitig ist, ob sie auf ihrer Weiterfahrt das Licht einschaltete. Zu diesem Zeitpunkt war es bereits dunkel und es regnete. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. An der Kreuzung T Straße kam ihr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW F, amtliches Kennzeichen ######, entgegen. Der Kreuzungsbereich war zusätzlich zu der normalen Straßenbeleuchtung durch die Beleuchtung des in der Nähe befindlichen Autohauses L ausgeleuchtet. Der Beklagte zu 1) befuhr den Linksabbiegerstreifen zur S hin, verlangsamte seine Geschwindigkeit und leitete den Abbiegevorgang in die S ein. Dabei kam es zu einem frontalen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge im Kreuzungsbereich.

In der anschließenden Verkehrsunfallanzeige nahm der Zeuge PK z.A. U als Einlassung der Klägerin auf: „Ich habe offensichtlich mein Licht nicht eingeschaltet“.

Nach dem Unfall wurde die Klägerin im J in X ambulant behandelt.

Mit der Klage macht die Klägerin 100% des ihr entstandenen Schadens geltend. Sie ließ ein Gutachten zur Beschädigung des Pkw anfertigen, welches Kosten in Höhe von 572,58 € verursachte. Der Gutachter bezifferte die Netto-Reparaturkosten auf 4.464,58 € und stellte eine Wertminderung von 500,00 € fest. Die Klägerin macht zudem eine Nutzungsausfallentschädigung von 304,00 € und eine Kostenpauschale von 21,00 € geltend.

Mit Schreiben von Dezember 2006 und unter Fristsetzung bis zum 10.01.2007 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Ausgleichung des Schadens auf, was diese verweigerte.

Im September 2007 zahlte die eigene VollkaskoVersicherung der Klägerin dieser abzüglich einer Selbstbeteiligung i.H.v. 300,00 € einen Betrag von 4.164,58 € für die Netto-Reparaturkosten.

Die Klägerin behauptet, dass sie unverzüglich eine Vollbremsung durchgeführt habe und dass es ihr trotzdem nicht mehr möglich gewesen sei, einen Zusammenstoß zu verhindern. Bei dem Unfall habe sie eine Kopfverletzung erlitten und sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Unfallaufnahme benommen und traumatisiert gewesen. Sie habe gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht, sondern allenfalls genickt.

Sie ist der Ansicht, dass der Unfall auf das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen sei, weil er ihr als Linksabbieger die Vorfahrt genommen habe.

Die Klägerin macht vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € geltend. Das Fahrzeug sei repariert worden und für die gekauften Ersatzteile sei Mehrwertsteuer in Höhe von 176,37 € angefallen.

Ursprünglich hat die Klägerin in der Hauptsache beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 6.038,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 4.164,58 € für erledigt erklärt, weil ihr Vollkaskoversicherer die Nettoreparaturkosten von 4.464,58 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 € gezahlt hat. Die Beklagten haben sich der Erledigung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.187,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.

2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 603,93 € vorprozessuale Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

hilfweise sie von den Gebühren in Höhe von 603,93 € der Rechtsanwälte C und Kollegen freizustellen.

3) festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 4.164,58 € erledigt hat.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei ohne Beleuchtung gefahren. Ihr Fahrzeug sei für den Beklagten zu 1) erst sichtbar geworden, als es sich auf Höhe der letzten Straßenlaterne unmittelbar vor der Kreuzung befunden habe. Er habe sofort gebremst und sei zum Stillstand gekommen, die Klägerin sei aber weitergefahren. Für ihn sei der Unfall deshalb unvermeidbar gewesen.

Sie bestreiten, dass die Klägerin mit vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € belastet sei und behaupten dazu, sie sei rechtsschutzversichert.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) zur Sache angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N3, N2, M, M2, T und G, V und PK U. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.06. (Bl. 61 d.A.) und 05.07.2007 (Bl. 69 ff. d.A.) verwiesen. Zudem ist ein unfallanalytisches Verkehrsgutachten eingeholt worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Gutachtens Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Klageantrag zu 1) auf Zahlung von 2.187,81 € ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Änderung des Zahlungsantrages von 6.038,53 € auf 2.187,81 € stellt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO eine zulässige Klageänderung dar.

Die Klägerin hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 438,39 €. Die Haftung der Beklagten folgt aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG, a. F. deren tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind, da der Beklagte zu 1) als Fahrzeughalter beim Betrieb seines Fahrzeugs den PKW der Klägerin beschädigt hat.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25% des ihr durch den Verkehrsunfall am 07.12.2006 entstandenen Schadens zu.

Die Haftung der Beklagten ist nicht ausgeschlossen, weil der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG war. Ein Ereignis gilt nämlich nur dann als unabwendbar, wenn der Fahrzeugführer, gemessen an den durchschnittlichen Verkehrsanforderungen eines „Idealfahrers“, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Insbesondere muss der Fahrer mögliche Gefahrenmomente sowie Verkehrsverstöße und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2008, § 17 StVG Rn. 22).

Vorliegend hat sich der Beklagte zu 1) nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Er hat beim Einleiten des Abbiegevorgangs mögliche Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer nicht einkalkuliert und deshalb nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Er hat selbst eingeräumt, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm kein PKW entgegenkomme, weil er keine Scheinwerfer gesehen habe. Er durfte als wartepflichtiger Linksabbieger jedoch nicht einfach darauf vertrauen, dass alle Verkehrsteilnehmer, deren Spur er überqueren wollte, ihre Beleuchtung eingeschaltet haben. Denn die Beleuchtungspflicht soll die Sicherheit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Verkehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo sie ohne weiteres beachtet werden können (BGH, 11.01.2005-VI ZR 352/03). Gerade im Stadtverkehr muss man bei Dunkelheit damit rechnen, dass andere PKW-Fahrer aufgrund der vorhandenen Straßenbeleuchtung nicht bemerken, dass sie die Beleuchtung an ihrem PKW nicht eingeschaltet haben. Auch muss mit Fußgängern und unbeleuchteten Radfahrern gerechnet werden. Deshalb ist auf die tatsächliche Erkennbarkeit und nicht auf die Erwartungshaltung des Abbiegenden abzustellen.

Dazu ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass der PKW der Klägerin für ihn bei aufmerksamer Beobachtung auch ohne eingeschaltetes Licht zu erkennen gewesen wäre. Der Beklagte zu 1) hat den Verkehr beim Abbiegen aber nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet und deshalb nicht über den gewöhnlichen Maßstab hinaus umsichtig gehandelt. Obwohl er selbst angibt, dass sich der Unfall bei schlechter Witterung ereignet hat und dass es sich um eine ziemlich gefährliche Ecke handele, weil man noch auf den Fahrradweg achten müsse, hat der Beklagte zu 1) in der Linksabbiegerspur nach eigenen Angaben nicht richtig angehalten.

Das bestätigen auch die vom Sachverständigen ermittelten Weg-Zeit-Verhältnisse, denen zufolge sich der Beklagte zu 1) ca. 6 m vor dem Überfahren des Haltebalkens dazu entschlossen hat, ohne Halt nach links abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Klägerin ca. 38 m vom Kollisionsort entfernt befunden. Insoweit wäre das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) durch Zurückstellen seiner Abbiegeabsicht und Halten innerhalb des Linksabbiegerstreifens zu vermeiden gewesen.

Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, erscheint unter Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG eine Haftungsquote von 25:75 zu Lasten der Klägerin als angemessen.

Den Beklagten zu 1) belastet zwar eine schwerwiegende Betriebsgefahr, weil er beim Linksabbiegen mit einem entgegenkommenden und damit gemäß § 9 Abs. 3 StVO vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kollidierte. Er hätte seinen Abbiegevorgang nur einleiten dürfen, wenn er hinreichend erkennen konnte, dass er dies gefahrlos tun kann. Insoweit trifft ihn eine Mithaftung und sein Verursachungsbeitrag tritt nicht vollständig hinter dem der Klägerin zurück (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage 2007, Rn. 235).

Den bestehenden Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden des Abbiegenden konnten die Beklagten jedoch entkräften. Nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der benannten Zeugen ist das Gericht im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt das Licht an ihrem PKW nicht eingeschaltet hatte.

Bereits die eigenen Angaben der Klägerin deuten darauf hin, dass sie das Licht zum Unfallzeitpunkt nicht eingeschaltet hatte. In der Verkehrsunfallanzeige, die unmittelbar nach dem Unfallgeschehen aufgenommen wurde, hat sie nämlich selbst eingeräumt: „Ich habe offensichtlich mein Licht nicht eingeschaltet“. Mit Schriftsatz von Mai 2007 hat sie zwar vorgetragen, sie habe durch die Wucht des Aufpralles eine Kopfverletzung erlitten und sei zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme völlig benommen und traumatisiert gewesen. Deshalb könne sie sich nicht daran erinnern, ob und welche Äußerungen sie gegenüber den Polizeibeamten gemacht habe. Auch in der Anhörung behauptete sie, sie habe gegenüber der Polizei nichts gesagt sondern allenfalls genickt, weil sie viel zu benommen gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe.

Diese Darstellung der Klägerin überzeugt jedoch nicht. Denn die behauptete Kopfverletzung und eine darauf zurückzuführende Benommenheit oder ein Trauma wurden weder von den am Unfallort anwesenden Polizeibeamten, noch von dem behandelnden Arzt festgestellt. Aus der Verkehrsunfallanzeige geht hervor, dass die Klägerin leicht verletzt war, wobei sie angab starke Nackenschmerzen gehabt zu haben. In dem Durchgangsarztbericht, der am Unfalltag ebenfalls unmittelbar nach dem Unfall erstellt wurde, diagnostizierte der behandelnde Arzt aufgrund der Angaben der Klägerin eine HWS-Distorsion.

Die Zeugenaussage des Polizeibeamten U bestätigt die Angaben in der Verkehrsunfallanzeige. Er hat ausgesagt, dass er mit ihr gesprochen habe, bevor er mit den Zeugen N gesprochen hatte. Dabei habe er das Gefühl gehabt, dass sie seine Fragen verstanden habe und nicht benommen gewesen sei. Auf seine Nachfrage nach Verletzungen habe sie angegeben, starke Nackenschmerzen zu haben. Zum Unfallhergang habe sie von sich aus erzählt, dass sie der linksabbiegende Beklagte zu 1) wohl übersehen habe, weil sie ohne Licht gefahren sei. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie vom H losgefahren sei. Insbesondere diese Angabe bestätigt, dass zwischen dem Zeugen und der Klägerin eine Unterhaltung stattgefunden hat. Dass sie zuvor beim H gewesen ist, kann er nämlich nur von ihr selbst erfahren haben.

Zudem hat er bekundet, dass die Frage aufgekommen sei, ob die Klägerin mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus fährt oder mit ihrem eigenen PKW und dass unklar gewesen sei, was mit ihrem PKW passieren sollte. Davon dass sie selber fährt, hätten die Rettungssanitäter abgeraten. Auch der Zeuge V konnte bestätigen, dass die Klägerin ein Problem damit hatte, ihren PKW vor Ort zu lassen, während sie sich in ärztliche Behandlung begab. Ergänzend dazu ergibt sich aus der Verkehrsunfallanzeige, dass sich die Klägerin eigenständig um die Abholung ihres PKW kümmern wollte.

Der Umstand, dass sich die Klägerin nach dem Unfall um den Verbleib ihres Fahrzeugs kümmern konnte und dass sogar die Frage aufgekommen ist, ob sie mit ihrem eigenen PKW ins Krankenhaus fährt, belegt, dass sie nicht aufgrund einer Kopfverletzung benommen oder traumatisiert gewesen ist.

Die Zeugenaussage des Polizeibeamten V bestätigt die Einlassungen der Klägerin im Übrigen nicht und ist unergiebig. Er hat sich bei seinem Eintreffen um die Befragung der Zeugen N gekümmert und nicht um die Unfallbeteiligten selbst. Er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob er mit der Klägerin über die Beleuchtung des Fahrzeugs gesprochen hatte.

Weiterhin bestätigt die Zeugenaussage des Herrn N die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt kein Licht anhatte. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er von der S links in die T4, also stadteinwärts, abbiegen wollte. Er hat geschildert, dass er zunächst nach links geschaut, die Klägerin dabei aber noch nicht gesehen habe. Beim Blick nach rechts habe er den Beklagten zu 1) gesehen und deshalb mit dem Abbiegen gewartet. Wenn der Beklagte zu 1) nicht von rechts gekommen wäre, wäre er links abgebogen. Das bestätigt, dass der PKW der Klägerin von ihm ebenfalls nicht bemerkt worden ist.

Erst als er nochmals nach links geschaut habe, sei ihm die Klägerin aufgefallen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits unter der Straßenlaterne unmittelbar an der Kreuzung befunden habe.

Die Aussage des Zeugen N ist glaubhaft, denn er hat den Verlauf der Situation plausibel und widerspruchsfrei wiedergegeben. Insbesondere stimmt seine Aussage auch mit den zuvor bei der Polizei gemachten Angaben überein. Dass er bei der Polizei nicht explizit geäußert hat, dass er, nachdem er den Beklagten zu 1) gesehen hat, nochmals nach links geschaut hat, steht der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. Denn aus dem Inhalt der polizeilichen Aussage ergibt sich, dass er ein zweites Mal nach links geschaut hat. Darin erläutert er, dass er das Auto der Klägerin erst sehen konnte, als es schon an der letzten Laterne an der Kreuzung war. Außerdem spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass man nach links, rechts und dann wieder nach links schaut, bevor man abbiegt. Auch decken sich die Ausführungen des Zeugen inhaltlich mit den Angaben des Beklagten zu 1). Lediglich die Angabe, der Beklagte zu 1) habe vor dem Abbiegen ordnungsgemäß angehalten, steht im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beklagten zu 1). Das schadet der Glaubhaftigkeit aber ebenfalls nicht, da auch die Klägerin angegeben hat, dass es für sie so ausgesehen habe, als ob der Beklagte zu 1) an der Linie angehalten habe.

Der Zeuge N ist darüber hinaus glaubwürdig. Dass er die Wohnung unter dem Beklagten zu 1) im selben Haus bewohnt, steht seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Denn der Zeuge ist erst am 01.11.2006, also einen Monat vor dem Unfall, dort eingezogen. Nach Angaben des Beklagten zu 1) kannten sich er und der Zeuge vorher auch nicht. Zudem ist ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits nicht erkennbar.

Auch der Umstand, dass er sich mit dem Beklagten zu 1) nach dem Unfall unterhalten hat, schadet der Glaubwürdigkeit nicht. Denn die Angaben der Zeugin N2, die als Beifahrerin bei dem Zeugen N3 im PKW saß, lassen ebenfalls darauf schließen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ohne Licht gefahren ist. Diese war bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Beklagten zu 1) nicht anwesend, da sie in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der Polizei beim H einkaufen war.

Die Zeugenaussage der N2 bestätigt die Behauptung des Beklagten zu 1) nicht positiv, ist aber ein Indiz dafür, dass die Klägerin ohne Licht gefahren ist.

Sie hat – wie auch der Zeuge N – bekundet, dass ihr zuerst der Beklagte zu 1) aufgefallen sei. Auf Nachfrage, ob sie gesehen habe, dass die Klägerin ohne Licht gefahren ist, hat sie geschildert, dass sie die Klägerin eben nicht gesehen habe und dass es dann auch schon gekracht habe. Auf weitere Nachfrage, woher die Zeugin wisse, dass die Klägerin ohne Licht gefahren ist, hat sie den Rückschluss gezogen: „Die sieht man doch sonst, wenn die Licht anhaben.“ Erst auf weitere Nachfrage, ob ihr der PKW der Klägerin gar nicht aufgefallen sei, hat die Zeugin erzählt, dass sie diesen doch im letzten Moment, an der letzten Laterne vor der Kreuzung, gesehen habe. Auch in der polizeilichen Aussage hat die Zeugin angegeben, den PKW erst an der letzten Laterne kurz vor dem Zusammenstoß gesehen zu haben. Aus der Schilderung lässt sich entnehmen, dass der PKW von der Zeugin – genauso wie vom Beklagten zu 1) und vom Zeugen N – nicht wahrgenommen worden ist.

In dem vorliegenden Fall gibt es auch weitere Indizien, die in der Gesamtschau den Rückschluss darauf erlauben, dass die Klägerin ohne Licht gefahren ist. Ein solches liegt darin, dass die Zeugen V und U übereinstimmend ausgesagt haben, dass das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt ihres Eintreffens kein Licht anhatte. Diesbezüglich hat sich der Zeuge U davon überzeugt, dass das Licht funktionierte. Insofern kann das Licht nicht aufgrund des Unfalls ausgegangen sein. Er meinte sich erinnern zu können, dass beim Beklagten zu 1) das Licht eingeschaltet war. Das zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltete Licht lässt die Schlussfolgerung zu, dass das Licht des PKW vor dem Unfall ebenfalls nicht eingeschaltet war. Es ist nämlich fernliegend, dass man als Unfallbeteiligter, nachdem man einen Unfall hatte, sein Licht ausschaltet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde ein Unfallbeteiligter das Licht an seinem PKW anlassen, um für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar zu sein und um dadurch die Unfallstelle zu sichern.

Die Aussage des Zeugen T, der als Fußgänger die T4 entlang in Richtung H unterwegs war, ist ein Indiz dafür, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ohne Licht gefahren ist.

Er hat ausgesagt, dass er beobachtet hat, wie die Klägerin mit ihrem PKW die Ausfahrt des H verlassen hat, wobei das Licht nicht eingeschaltet war. Er habe durch einen Maschendrahtzaun hindurch auf den Parkplatz gucken können und ihm sei der Wagen ca. 8-10 m vor der Ausfahrt aufgefallen. Er konnte sich daran erinnern, dass es sich um einen silbergrauen H handelte und dass eine Frau am Steuer saß, sowie dass der Wagen stadtauswärts gefahren ist.

Der Zeuge T hat zwar ferner bekundet, dass er dem PKW mit seinem Blick auf der Weiterfahrt bis zur Kreuzung gefolgt sei und dass er den Unfall gesehen habe. Dies sei möglich gewesen, weil kein anderes Fahrzeug hinter dem PKW der Klägerin fuhr. Dabei habe er sich besonders auf die Rücklichter konzentriert und beobachtet, dass das Licht bis zum Unfall nicht eingeschaltet gewesen war.

Diesbezüglich ist die Aussage des Zeugen jedoch nicht glaubhaft. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Zeuge dem PKW der Beklagten nicht bis zum Unfall hinterher geschaut hat und den Unfall nicht gesehen hat. Denn die Nachfrage, ob er irgendwann das Bremslicht gesehen habe, verneinte er ganz sicher. Sowohl aus den Angaben der Klägerin als auch aus dem Sachverstängigengutachten ergibt sich jedoch, dass diese auf den Beklagten zu 1) durch Bremsen reagiert hat. Insoweit hätte dem Zeugen, sofern er dem Auto der Klägerin tatsächlich bis zum Unfallzeitpunkt hinterher geschaut hatte, das Aufleuchten der Bremslichter des PKW der Klägerin auffallen müssen.

Auch die Aussage des Zeugen G ist ein Indiz dafür, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt kein Licht anhatte. Er beging ebenfalls als Fußgänger die T4 in Richtung H. Er hat ausgesagt beobachtet zu haben, wie die Klägerin mit ihrem Fahrzeug den Parkplatz des H von der Zufahrt, die näher zur Post gelegen ist, ohne Licht verlassen habe. Danach habe er nur noch das Krachen gehört hat. Insoweit kann er nicht positiv bestätigen, dass das Licht zum Unfallzeitpunkt nicht eingeschaltet war. Als er sich umgedreht habe, sei die Beleuchtung des PKW aber immer noch ausgeschaltet gewesen.

Die gegenbeweislich benannten Zeugen M konnten die Behauptung der Klägerin, sie habe ihr Licht zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gehabt, nicht bestätigen.

Denn sie haben den Unfall zum einen gar nicht gesehen. Darüber hinaus sprechen einige Umstände gegen die Richtigkeit ihrer Angaben.

So haben die Zeugen nach eigenen Angaben gesehen, wie die Klägerin den Parkplatz des H mit eingeschaltetem Licht verlassen habe. Sie haben übereinstimmend geschildert, dass sie gegen 19:00 Uhr auf den von ihrem Standpunkt aus rechts gelegenen Parkplatz fahren wollten. Da die Einfahrt aber sehr eng sei, habe der Zeuge M, der den PKW gesteuert hat, angehalten, um ein herausfahrendes Fahrzeug vorbeizulassen. In diesem Auto hätten sie die Klägerin als Fahrerin erkannt, sie habe die Zeugen aber nicht gesehen. Danach seien die Zeugen auf den Parkplatz gefahren.

Weder aus den Angaben der Klägerin noch aus denen der Zeugen ergibt sich jedoch eindeutig und übereinstimmend, woraus die Zeugen schließen, dass sie die Klägerin am Unfalltag gesehen haben. Denn sie haben den späteren Unfall gar nicht mitbekommen. Die Klägerin selbst hat gesagt, dass sie diese Fahrt vier Mal pro Tag mache und normalerweise immer das Licht einschalte. Aus dieser Aussage lässt sich schließen, dass sie die Fahrt auch an mehreren Tagen in der Woche macht.

Der Zeuge M2 hat zwar behauptet, den Ehemann der Klägerin am nächsten Tag angerufen zu haben, weil sie einen Termin festlegen wollten, um nach Reifen oder etwas anderem zu gucken. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Ehemann erzählt, dass er keine Zeit habe, weil er mit seinem eigenen Auto beschäftigt sei. Seine Frau habe am Abend zuvor einen Unfall gehabt. Der Zeuge habe daraufhin gefragt, wann das gewesen sei und was passiert sei. Daraufhin habe ihm der Ehemann erzählt, dass es gegen 19:00 Uhr gewesen sei. Als der Zeuge geantwortet habe, dass er die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch gesehen habe, habe der Ehemann von ihm wissen wollen, ob er sich daran erinnern könne, ob das Licht am Fahrzeug eingeschaltet gewesen sei.

Die Zeugin M hat hingegen ausgesagt, dass wahrscheinlich der Ehemann der Klägerin wegen des Autos bei dem Zeugen M2 angerufen habe, weil er das immer so mache.

59

Auch die Darstellung der Klägerin, wie sie davon erfahren hat, dass sie die beiden Zeugen gesehen haben, weicht von den Angaben der Zeugen ab und hat gewechselt. So hat sie bei der persönlichen Anhörung am 12.06.2007 (Bl. 61 ff. d.A.) zunächst äußerst knapp erzählt, dass sie und ihr Ehemann die Zeugen M nur flüchtig kennen. Sie habe von ihrem Ehemann erfahren, dass sie der Zeuge M gesehen habe. Ihr Ehemann und Herr M hätten sich einfach so angesprochen und man hätte gesagt: „Wie geht’s?“.

Auf weitere Nachfrage schilderte sie dann abweichend, dass es ein Telefongespräch zwischen ihrem Mann und dem Zeugen M gegeben habe, bei dem der Zeuge von dem Unfall erfahren habe. Der Zeuge habe gefragt: „Wie geht’s Euch?“ und ihr Mann habe geantwortet: „Nicht so gut, meine Frau hatte einen Unfall“. Daraufhin habe der Zeuge entgegnet: „Wieso einen Unfall, ich habe Deine Frau doch gesehen, das Licht war an“. Nach dieser Darstellung der Klägerin ist nicht ersichtlich, wie der Zeuge von alleine darauf kommt, dass die Unfallursache das ausgeschaltete Licht der Klägerin war. Auch bleibt unklar, woher der Zeuge wusste, dass er die Klägerin am Unfalltag gesehen hat. Zudem weicht dies inhaltlich von den Angaben des Zeugen M2 ab.

Wiederum abweichend davon gab die Klägerin in der Anhörung vom 05.07.2007 (Bl. 69 ff. d.A.) an, dass sie das Telefonat zwischen ihrem Ehemann und dem Zeugen M sogar selbst mitverfolgt habe, ab dem Zeitpunkt, in dem man auf ihren Unfall zu sprechen gekommen sei.

Gegen die Richtigkeit der Angaben der beiden Zeugen spricht darüber hinaus, dass die Aussage des Zeugen M2 bezüglich der Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt im Widerspruch zu den Aussagen der anderen Zeugen steht. Während diese übereinstimmend ausgesagt haben, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls geregnet hat, hat der Zeuge M bekundet, dass es ganz sicher nicht geregnet habe.

Nach alledem stellte der Verkehrsunfall auch für die Klägerin kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, obwohl sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, dass der Unfall für die Klägerin aus rein fahrdynamischer Sicht unvermeidbar war. Denn die Klägerin fuhr trotz Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrzeug und ist ihren Pflichten aus § 17 Abs. 1 StVO nicht nachgekommen.

Der Verursachungsbeitrag der Klägerin überwiegt, weil der Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht zur überwiegenden Haftung führt (BGH, 11.01.2005-VI ZR 352/03; OLG Köln, 29.07.1986-22 U 49/86; LG Lüneburg, 30.12.2004-3 S 69/04)

Die Klägerin hat einen ihr durch den Unfall entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 5.918,14 € ausreichend dargetan. Unter Berücksichtigung ihrer Haftungsquote von 75% stand ihr grundsätzlich gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Anspruch in Höhe von 1.479,53 € zu:

Der unmittelbare Schaden setzt sich aus den Reparaturkosten von 4.464,58 €, der Wertminderung in Höhe von 500,00 €, den Gutachterkosten in Höhe von 572,58 € und der geltend gemachten Mehrwertsteuer von 169,98 € zusammen. Aus der vorgelegten Rechnung der Firma B GmbH vom 22.12.2006 ist ersichtlich, dass der PKW repariert worden und dass die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist. Dies gilt indes nicht für die Rechnung der Firma S 51 GmbH vom 20.12.2006, in der eine Mehrwertsteuer von 6,39 € ausgewiesen ist. Insoweit hat die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht näher dargelegt, wofür die Rechnung erstellt worden ist, nachdem sie dies selbst wohl versehentlich in der Klageschrift in Frage gestellt hatte (vgl. Bl. 3 d.A.). Dies ist aus der Rechnung selbst nicht erkennbar (Bl. 26 d.A.).

Als Sachfolgeschäden kann die Klägerin die Kostenpauschale von 21,00 € und einen Nutzungsausfall von 190,00 € geltend machen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur für einen Zeitraum von 5 Tagen und die Höhe beträgt daher insgesamt 190,00 €. Denn ein solcher steht dem Geschädigten nur während des angemessenen Reparaturzeitraums zu (BGH, 23.11.2004-VI ZR 357/03). Aus der Rechnung der B GmbH vom 22.12.2006 ist ersichtlich, dass der PKW am 18.12.2006 angeliefert wurde. Ein Reparaturzeitraum von 5 Tagen ist angemessen, da das vom Ingenieurbüro T4 erstellte Gutachten ebenfalls eine Reparaturdauer von ca. 6 Arbeitstagen vorgesehen hat. Auch hält das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Nutzungsausfall in Höhe von 38,00 € pro Tag für berechtigt. Zur Schätzung der Höhe zieht es dabei die von der Rechtsprechung anerkannte (BGH, 18.05.1971-VI ZR 52/70; 20.10.1987-X ZR 49/86) Tabelle von Sander, Danner und Küpperbusch heran (DAR 2007, S. 47 ff.).

In Höhe der Nettoreparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung, 4.164,58 €, ist der Klägerin ein Schaden indes nicht mehr verblieben. Denn insoweit hat der Kaskosversicherer den Schaden ausgeglichen. Diese Schadensposition macht die Klägerin auch nur noch in Höhe der nicht ersetzten 300 € Selbstbeteiligung geltend, wie sie durch die Erledigungserklärung in Höhe von 4.164,58 € zu erkennen gegeben hat. Von dem so verbleibenden Gesamtschaden in Höhe von 1.753,56 € stehen der Klägerin noch 438,39 € zu:

Rest Nettoreparaturkosten: 300,00 €

Wertminderung: 500,00 €

Nutzungsausfall: 190,00 €

Mehrwertsteuer Ersatzteile: 169,98 €

Pauschale: 21,00 €

Gutachten: 572,58 €

Gesamt 1.753,56 €

davon 25 %: 438,39 €

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.

Der Klageantrag zu 2) auf Zahlung der vorprozessualen Anwaltsgebühren ist unbegründet. Denn die Klägerin hat trotz Bestreitens durch die Beklagten nicht dargetan, dass sie diese Gebühren tatsächlich bereits gezahlt hat.

Der Hilfsantrag auf Freistellung von den Gebühren der Rechtsanwälte C und Kollegen in Höhe von 603,93 € ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Die Klägerin hat eine Rechtsschutzversicherung und diese hat nach den eigenen Angaben der Klägerin alle von den Rechtsanwälten C und Kollegen bislang in Rechnung gestellten Kosten übernommen (vgl. Bl. 64 d.A.). Insoweit besteht keine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber den von ihr beauftragten Rechtsanwälten in Höhe von 603,93 €, von der sie Freistellung beantragen kann. Vielmehr ist mit Zahlung der Rechtsschutzversicherung der ursprüngliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. im Wege der Legalzession auf diese übergegangen. Eine Ermächtigung zur Prozessstandschaft hat die Klägerin nicht dargelegt.

Der Antrag zu 3) auf Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache in Höhe von 4.164,58 € ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Denn die ursprüngliche Klage ist durch das erledigende Ereignis nur teilweise unbegründet geworden.

Die Teilerledigungserklärung stellt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO eine zulässige Klageänderung von der Zahlungsklage zur Feststellungsklage dar, da sie sachdienlich ist.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse folgt aus dem Kosteninteresse der Klägerin.

Die ursprüngliche Klage, die auf Zahlung der fiktiven Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.164,58 € (Nettoreparaturkosten von 4.464,58 € abzüglich der Selbstbeteiligungsquote von 300 €) gerichtet war, war zulässig. Sie war nur teilweise begründet, da die Haftungsquote der Klägerin 75% beträgt. Insoweit konnte die Klägerin vor der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung auf diese Teil-Schadensposition nur die Zahlung von 1.041,14 €, nämlich 25 % von 4.164,58 € verlangen.

Das erledigende Ereignis erfolgte nach der im April 2007 eingetretenen Rechtshängigkeit. Im September 2007 zahlte die Vollkaskoversicherung unter Abzug der Selbstbeteiligung von 300,00 € den in Höhe von 4.164,58 € verbleibenden Betrag für die Netto-Reparaturkosten an die Klägerin aus. Trotz der vorliegenden Prozessstandschaftserklärung hat die Klägerin diesen Teil des Anspruchs nicht mehr geltend machen wollen und insoweit die Erledigung erklärt. Soweit ihr ein Schaden in Höhe der Zahlung der Versicherung auf die Reparaturkosten nicht mehr verblieben ist, ist die Klage nachträglich unbegründet geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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